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Am 19.03.2020 ist der „Temporary Framework“ der EU-Kommission in Kraft getreten. Die erste Änderung mit Erweiterungen der Fördertatbestände trat am 03.04.2020 in Kraft. Der „Temporary Framework“ ist ein derzeit bis zum 30.06.2022 befristeter Beihilferahmen für staatliche Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der gegenwärtigen COVID-19 Krise. Die Regelungen des „Temporary Framework“ sollen Unternehmen einen erleichterten Zugang zu Finanzierungen ermöglichen. Das Rahmenwerk definiert die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedsstaaten eigene nationale Beihilferegelungen zur Genehmigung durch die EU-Kommission anmelden können. Es ist somit nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar. Mit der genehmigten Bundesregelung Bürgschaften und der Kleinbeihilferegelung liegen nunmehr nationale Beihilferegelungen vor. Auf Grundlage des „Temporary Framework“ hat die Bundesregierung die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ und die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ notifiziert, welche mit Schreiben der EU-Kommission vom 24.03.2020 und 11.04.2020 genehmigt wurden. Diese Bundesregelungen sind mehrfach angepasst worden und haben entsprechende Nachfolgeregelungen erhalten. Die Bundesregelungen Kleinbeihilfen stellen somit eine zusätzliche EU-beihilferechtliche Grundlage für die Gewährung von Beteiligungen dar.

Die Bundesregelung Kleinbeihilfen sehen jeweils in ihrer aktuellen Fassung vor, dass die gewährten Einzelbeihilfen entsprechend den Vorgaben der Verordnungen zu veröffentlichen sind. Zu veröffentlichen sind Einzelbeihilfen, die den Wert von 100.000 EUR übersteigen. Der Betrag der Einzelbeihilfe bezieht sich hierbei auf den staatlichen Anteil (Rückgarantie Bund und Land) der Förderung. Nachstehend finden Sie die entsprechende Liste für der von uns unterstützten Unternehmen: Veröffentlichungspflichten Kleinbeihilfe

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